§ 64 SAATG 1997

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 20.07.2002
§ 64 Aufhebung der Sortenzulassung von Amts wegen
Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Sortenzulassung Von Amts wegen aufzuheben, wenn
1. die Sorte nicht oder nicht mehr den Zulassungsvoraussetzungen entspricht oder
2. der Züchter seiner Verpflichtung zur Sortenerhaltung trotz Aufforderung des BFL nicht nachkommt.

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