§ 63 SAATG 1997

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.07.1997
§ 63 Verpflichtung zur Sortenerhaltung
(1) Der Züchter hat die Sorte nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung zu erhalten.
(2) Die Erhaltungszüchtung kann außerhalb eines Vertrags- oder Mitgliedstaates betrieben werden, wenn eine nach dem Gemeinschaftsrecht anerkannte amtliche Stelle in einem Drittstaat die Nachprüfung durchführt.

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