§ 35 SAATG 1997

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 20.07.2002
§ 35 Einfuhrbescheinigung
(1) Wer beabsichtigt, Saatgut einzuführen, hat beim Bundesamt für Ernährungssicherheit unter Vorlage der in den Methoden festgelegten Unterlagen die Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung zu beantragen. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die in den Methoden festgesetzten Anforderungen für die Einfuhr zu überprüfen und bei deren Vorliegen die Einfuhrbescheinigung auszustellen. Ansonsten ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen. Die Gültigkeit der Einfuhrbescheinigung ist mit sechs Monaten befristet.
(2) Die Einfuhrbescheinigung kann mit der Auflage verbunden werden, die Saatgutpartie dem Bundesamt für Ernährungssicherheit binnen einer angemessenen Frist vorzuführen und eine unentgeltliche Probenahme zu dulden, wenn dies zur Überprüfung der Einfuhrvoraussetzungen erforderlich ist.
(3) Wurde das Saatgut nicht fristgerecht vorgeführt oder ergibt die Prüfung des Saatgutes, daß die Voraussetzungen für die Einfuhr nicht oder nicht mehr vorliegen, so ist die Einfuhrbescheinigung aufzuheben und das Saatgut darf nicht mehr in Verkehr gebracht werden.

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