§ 34 SAATG 1997

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 08.07.2000
§ 34 Einfuhrbeschränkungen und Einfuhrverbot für Pflanzgut von Kartoffeln
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Einfuhr von Pflanzgut von Kartoffeln, das in Vertrags- oder Mitgliedstaaten oder Drittstaaten anerkannt oder zugelassen ist, zu beschränken oder zu verbieten, wenn dies zur Erhaltung der Qualität der inländischen Kartoffelerzeugung erforderlich ist und dem Gemeinschaftsrecht entspricht.

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