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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2018
§ 12 Kosten
(1) Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2016/1011 sind Kosten des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 FMABG) und sind von den im Inland registrierten oder zugelassenen Administratoren zu erstatten. Die FMA hat zu diesem Zweck neben den in § 90 Abs. 1 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, vorgesehenen Subrechnungskreisen im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht einen zusätzlichen Subrechnungskreis für Administratoren zu bilden.
(2) Die auf Kostenpflichtige gemäß Abs. 1 entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:
- 1. Die Bemessungsgrundlage;
- 2. die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen.
