§ 11 RW

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2018
§ 11 Meldung an die ESMA
Die FMA hat der ESMA jährlich eine zusammenfassende Information über alle gemäß den §§ 4 bis 6 verhängten Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen, mit Ausnahme von Maßnahmen mit Ermittlungscharakter, zu übermitteln.

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