§ 9B RSTDG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1999
§ 9b Ausbildung beim Notar
(1) Auf die Ausbildung des Richteramtsanwärters beim Notar ist § 9a mit Ausnahme des Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, daß AN die Stelle des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer die Notariatskammer und AN die Stelle der Verweisung auf § 21a der Rechtsanwaltsordnung die Verweisung auf § 30 der Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, treten.
(2) § 118 Abs. 1 der Notariatsordnung ist sinngemäß anzuwenden. Geschäfte der im § 118 Abs. 2 der Notariatsordnung aufgezählten Art können dem Richteramtsanwärter nicht aufgetragen werden.

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