§ 118 RSTDG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 31.12.2003
§ 118 Vertretung der dienstlichen Interessen
(1) Im Disziplinarverfahren hat die dienstlichen Interessen der Disziplinaranwalt zu vertreten. Disziplinaranwalt ist beim Oberlandesgericht der Oberstaatsanwalt, beim Obersten Gerichtshof der Generalprokurator.
(2) Der Disziplinaranwalt ist vor jeder Beschlußfassung des Disziplinargerichtes zu hören.

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