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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 23.12.2018
§ 75 Karenzurlaub
(1) Dem Richter kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Ein Richter, der
- 1. befristet zum Mitglied eines Organes einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder
- 2. durch Dienstvertrag mit der Funktion eines Generalsekretärs gemäß § 7 Abs. 11 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, betraut wird,
(3) Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht.
(4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube,
- 1. die zur Betreuung
- a) eines eigenen Kindes,
- b) eines Wahl- oder Pflegekindes oder
- c) eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Richters angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen,
- 2. auf die ein Rechtsanspruch besteht oder
- 3. die kraft Gesetzes eintreten.
