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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.09.2002
§ 74 Sonderurlaub
(1) Dem Richter kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden.
(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen. Der Sonderurlaub darf die dem Anlaß angemessene Dauer nicht übersteigen. Er ist in den Erholungsurlaub nicht einzurechnen.
(4) Die Gesamtdauer der für ein Kalenderjahr gewährten Sonderurlaube darf die auf zwölf Wochen entfallende Zahl AN Werktagen nicht übersteigen.
