§ 64B RSTDG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 25.02.2023
§ 64b Dienstweg
(1) Der Richter hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis beziehen, beim Präsidenten (Vorsteher) des Gerichtes, bei dem er tätig ist, einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich weiterzuleiten.
(2) Im Dienstrechtsverfahren können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden:
1. Rechtsmittel,
2. Säumnisbeschwerden und Fristsetzungsanträge,
3. Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
(3) Im Disziplinar- und im Dienstgerichtsverfahren ist der Dienstweg nicht einzuhalten; ebenso nicht bei Beschwerden AN den Verfassungsgerichtshof und Revisionen AN den Verwaltungsgerichtshof.
(4) Meldungen und Hinweisgebungen gemäß § 58b zweiter Satz können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.

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