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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2023
§ 48 Beschlußfähigkeit des Personalsenates
(1) Der Personalsenat hat seine Beschlüsse in Vollsitzungen zu fassen.
(2) Beschlüsse dürfen nur zu Tagesordnungspunkten gefaßt werden, die auf der rechtzeitig (§ 47 Abs. 1 und 4) zugestellten Tagesordnung enthalten waren, sofern nicht der Personalsenat die Tagesordnung stimmeneinhellig annimmt oder ergänzt.
(3) Ausnahmsweise kann ohne Einberufung einer Sitzung eine Beschlußfassung auf schriftlichem Weg erfolgen, wenn
- 1. alle Mitglieder des Personalsenates – ohne Heranziehung von Ersatzmitgliedern gemäß § 47 Abs. 3 – einer solchen Beschlußfassung zustimmen,
- 2. im Falle eines Ernennungsverfahrens die oder der zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte (§ 26 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes) dieser Vorgehensweise zustimmt und
- 3. der Erledigungsvorschlag stimmeneinhellig angenommen wird und nicht einer der Stimmführer die Behandlung des Vorschlages in einer Vollsitzung verlangt.
