§ 26 RSTDG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2023
§ 26 Ernennungserfordernisse
(1) Zum Richter kann nur ernannt werden, wer
1. die für den richterlichen Vorbereitungsdienst vorgesehenen Aufnahmeerfordernisse erfüllt,
2. die Richteramtsprüfung bestanden hat und
3. eine insgesamt vierjährige Rechtspraxis, davon zumindest ein Jahr im richterlichen Vorbereitungsdienst zurückgelegt hat.
Bei der Berechnung der Dauer der außerhalb des Ausbildungsdienstes zurückgelegten Rechtspraxis ist § 13 anzuwenden.
(2) Universitätsprofessoren der rechtswissenschaftlichen Fakultät einer inländischen Universität, die für die im § 16 Abs. 4 Z 1 bis 4 angeführten Fächer ernannt sind, können auch ohne die Erfordernisse nach Abs. 1 zu Richtern ernannt werden.
(3) Vom Erfordernis der einjährigen Rechtspraxis im richterlichen Vorbereitungsdienst nach Abs. 1 Z 3 kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz'>Bundesminister für Justiz Nachsicht erteilen, wenn kein gleichwertiger Mitbewerber aufgetreten ist, der die Ernennungserfordernisse erfüllt.

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