§ 181 RSTDG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 29.01.2020
§ 181
(1) Die Personalkommission beim Justiz'>Bundesministerium für Justiz ist mit Wirkung vom 1. Juli auf die Dauer von jeweils fünf Jahren einzurichten. Sie ist zur Erstattung des Vorschlages für die Besetzung der Planstellen des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft und des Leiters der Generalprokuratur zuständig.
(2) Die Personalkommissionen bei der Generalprokuratur und bei der Oberstaatsanwaltschaft sind auf Dauer einzurichten.
(3) Die Personalkommission bei der Generalprokuratur ist zur Erstattung des Vorschlages für die Besetzung der Planstellen bei der Generalprokuratur mit Ausnahme der Planstelle des Leiters der Generalprokuratur zuständig.
(4) Die Personalkommission bei der Oberstaatsanwaltschaft ist zur Erstattung des Vorschlages für die Besetzung der gemäß § 177 Abs. 3 vom Leiter der Oberstaatsanwaltschaft auszuschreibenden Planstellen zuständig.

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