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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 29.01.2020
§ 177 Ausschreibung der Planstellen
(1) Alle Planstellen von Staatsanwälten sind vor ihrer Besetzung auszuschreiben.
(2) Die Ausschreibung der Planstelle des Leiters der Generalprokuratur sowie die Ausschreibung der Planstellen der Leiter der Oberstaatsanwaltschaften hat das Justiz'>Bundesministerium für Justiz zu veranlassen.
(3) Mit Ermächtigung des Bundesministeriums für Justiz haben der Leiter der Generalprokuratur die Ausschreibung der übrigen Planstellen bei der Generalprokuratur und der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft die Ausschreibung der übrigen Planstellen im Bereich der Oberstaatsanwaltschaft zu veranlassen.
