§ 147 RSTDG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2012
§ 147 Einstweilige Suspendierung
In dringenden Fällen können sowohl der Unmittelbar vorgesetzte Dienststellenleiterin oder Dienststellenleiter als auch die Leiterin oder der Leiter der Dienstbehörde die einstweilige Suspendierung verfügen; sie sind jedoch verpflichtet, die Sache gleichzeitig und Unmittelbar AN das zuständige Disziplinargericht zu verweisen, das ohne Verzug nach Anhörung des Disziplinaranwaltes über die Suspendierung zu entscheiden hat. Mit dieser Entscheidung tritt die einstweilige Suspendierung außer Kraft.

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