§ 146 RSTDG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

IV. ABSCHNITT Suspendierung
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 31.12.2003
§ 146 Suspendierung ohne mündliche Verhandlung
(1) Das Disziplinargericht kann ohne mündliche Verhandlung die Suspendierung des Beschuldigten vom Dienst verfügen, wenn dies mit Rücksicht auf die Natur oder Schwere der ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung im dienstlichen Interesse liegt oder zur Wahrung des Standesansehens erforderlich erscheint.
(2) Für die Dauer der Suspendierung darf der Richter auch Nebentätigkeiten nicht ausüben.

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