§ 133A RSTDG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 29.12.2012
§ 133a Veröffentlichung von Entscheidungen
Rechtskräftige verfahrensbeendende Sachentscheidungen der Disziplinargerichte sind von der oder dem jeweiligen Vorsitzenden unverzüglich in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zu veröffentlichen. Die Bestimmungen über die Entscheidungsdokumentation Justiz (§ 15 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1968 über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968) sind sinngemäß anzuwenden.

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