§ 48 RPFLG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1986
§ 48 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 44 Z 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz'>Bundesminister für Justiz, hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz'>Bundesminister für Justiz betraut.

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