ART. 31 RPFLG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Artikel XXXI Justizverwaltungsmaßnahmen
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2005
Art. 31
Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag AN Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. Jänner 2005 in Wirksamkeit gesetzt werden.

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