§ 66 RGV

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.02.1956
§ 66
Das Schiffspersonal des Wasserbaudienstes erhält für die Zeitdauer seiner Einschiffung auf schwimmenden Fahrzeugen und Geräten, falls diese außerhalb des Bauleitungsbereiches des Beamten eingesetzt sind, AN Stelle der Reisezulage eine monatliche Bauschvergütung in Höhe des 30fachen der nach dem 31. Tage zustehenden Tagesgebühr gemäß § 22 Abs. 2.

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