§ 65 RGV

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.11.1980
§ 65 Wasserbaudienst
Für die Beamten des Wasserbaudienstes tritt bei Anwendung des § 13 AN die Stelle des politischen Bezirkes der Bauleitungsbereich; hiebei gilt für die Beamten des Wasserbauhilfsdienstes die dauernd zugewiesene Dienststrecke als Dienstort.

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