§ 35A RGV

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

ABSCHNITT VIIa
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2005
§ 35a Auslandsversetzungen
Bei Versetzungen vom Inland in das Ausland, vom Ausland in das Inland oder im Ausland sind, soweit in diesem Abschnitt nicht etwas anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Abschnittes VII mit Ausnahme der §§ 33 bis 35 anzuwenden.

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