§ 35 RGV

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.02.1956
§ 35
Für Beamte, die im Bezug der Trennungsgebühr stehen, findet § 24 sinngemäß Anwendung.

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