§ 4 REO

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

2. Abschnitt Verfahrenseinleitung
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 17.07.2021
§ 4 Zuständigkeit
Für das Restrukturierungsverfahren ist Gericht'>Das Gericht nach § 63 IO zuständig. §§ 64 und 65 IO sind anzuwenden.

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