§ 3 REO

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 17.07.2021
§ 3 Ausgenommene Forderungen
(1) Vom Restrukturierungsverfahren sind
1. bestehende und künftige Forderungen derzeitiger oder ehemaliger Arbeitnehmer,
2. bestehende und künftige Forderungen zur betrieblichen Vorsorge (§§ 6 und 7 BMSVG),
3. nach Einleitung des Restrukturierungsverfahrens entstehende Forderungen, wobei § 46 Z 1, 2, 4, 5 und 6 IO anzuwenden ist,
4. Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art und
5. Forderungen auf gesetzlichen Unterhalt
ausgeschlossen.
(2) Restrukturierungsverfahren haben keine Auswirkungen auf erworbene Ansprüche auf eine betriebliche Altersversorgung.

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