§ 5 RAVG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2015
§ 5 Strafbestimmungen
(1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Verwenders von Ratings im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. pa bis pi der EG-Verordnung
1. entgegen Art. 4 Abs. 1 erster Unterabsatz der EG-Verordnung Ratings verwendet oder
2. entgegen Art. 8c der EG-Verordnung Ratings in Auftrag gibt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Verwenders von Ratings im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. pa bis pi der EG-Verordnung
1. entgegen Art. 4 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der EG-Verordnung seiner Informationspflicht,
2. entgegen Art. 8b der EG-Verordnung seiner Pflicht zur Veröffentlichung von Informationen zu strukturierten Finanzinstrumenten oder
3. entgegen Art. 8d Abs. 1 zweiter Satz der EG-Verordnung seiner Dokumentationspflicht unverzüglich
nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte