§ 4 RAVG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 29.12.2011
§ 4 Unterstützung bei der europäischen Aufsicht über Ratingagenturen
Die FMA unterstützt die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority – ESMA) und deren Bevollmächtigte gemäß den Vorschriften der EG-Verordnung. Die FMA kann dabei auch Hilfeleistungen gemäß § 21 Abs. 1, 2 und 4 FMABG in Anspruch nehmen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte