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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.07.2023
§ 17 Vermögensübertragung und Gesamtrechtsnachfolge
(1) Das bisher im Eigentum des FTERates gemäß dem III. ABSCHNITT des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes (FTFG), BGBl. Nr. 434/1982, stehende Vermögen sowie das Vermögen des Bundes, das am 30. Juni 2023 zur Wahrnehmung der in den §§ 17 bis 17h FTFG, in der Fassung der Forschungsfinanzierungsnovelle 2020, BGBl. I Nr. 75/2020, sowie in § 119 UG, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/2021, festgelegten Aufgaben verwendet wurde, geht mit 1. Juli 2023 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum des FWITRates über. Dabei werden alle Rechte und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unentgeltlich mit Wirkung vom 1. Juli 2023 übertragen.
(2) Der FWITRat tritt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in alle Rechte und Pflichten ein, die zu Zwecken
- 1. der §§ 17 bis 17h FTFG, in der Fassung der Forschungsfinanzierungsnovelle 2020, BGBl. I Nr. 75/2020, vom Bund oder FTERat bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 begründet worden sind;
- 2. des § 119 UG, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/2021, vom Bund oder dem Wissenschaftsrat bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 begründet worden sind.
(3) Weiters tritt der FWITRat zum Ablauf des 30. Juni 2023 in die Mietrechte unter Ausschluss der Rechtsfolgen der §§ 12a und 46a des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981, ein.
(4) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am 30. Juni 2023 beim FTERat in einem Arbeitsverhältnis im Rahmen der eigenen Rechtsfähigkeit beschäftigt sind, werden mit dem folgenden Tag Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer des FWITRates. Ab diesem Zeitpunkt setzt der FWITRat als Arbeitgeber die Rechte und Pflichten des FTERates fort. AN einer allfälligen zeitlichen Befristung eines Arbeitsverhältnisses tritt keine Änderung ein.
(5) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am 1. Juli 2023 dem Bund als Leiharbeitskräfte im Sinne des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), BGBl. Nr. 196/1988, zur ausschließlichen Verwendung AN der Geschäftsstelle des Wissenschaftsrates überlassen sind, gelten mit diesem Tag als dem FWITRat überlassen. AN Befristungen der Überlassung tritt dadurch keine Änderung ein. Der FWITRat setzt die Rechte und Pflichten des Bundes als Beschäftiger gegenüber diesen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern fort. Die Überlassung endet spätestens mit Ablauf des Überlassungszeitraums, eine Verlängerung findet nicht statt. Diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum FWITRat, wenn sie spätestens einen Monat vor dem Ende des Überlassungszeitraums erklären, in ein Arbeitsverhältnis zum FWITRat aufgenommen werden zu wollen, und das Arbeitsverhältnis zum Überlasser spätestens mit dem Ende des Überlassungszeitraums Beendet wird.
(6) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des FWITRates werden, haftet der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 Abgb). Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Bundesdienst aus der für diese Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt.
