§ 14 RAT

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

3. Abschnitt Schlussbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 20.05.2023
§ 14 Inanspruchnahme von Dienstleistungen
(1) Der FWITRat ist berechtigt,
1. die Beratung und Vertretung der Finanzprokuratur,
2. die Leistungen der Bundesbeschaffung GmbH (BBG),
3. die Leistungen der Buchhaltungsagentur des Bundes,
4. die Leistungen der Verwaltungsakademie des Bundes sowie
5. die Leistungen der Bundesrechenzentrum GmbH
gegen Entgelt in Anspruch zu nehmen.
(2) Für die Personalverrechnung der Bediensteten gemäß § 12 sind die von der Bundesrechenzentrum Gmbh'>Gmbh betriebenen diesbezüglichen ITVerfahren jedenfalls in Anspruch zu nehmen. Aufgrund der Verarbeitung personenbezogener Daten wird die Bundesrechenzentrum Gmbh'>Gmbh dabei als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 (DSGVO), tätig.

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