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3. Abschnitt SchlussbestimmungenStand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 20.05.2023
§ 14 Inanspruchnahme von Dienstleistungen
(1) Der FWITRat ist berechtigt,
- 1. die Beratung und Vertretung der Finanzprokuratur,
- 2. die Leistungen der Bundesbeschaffung GmbH (BBG),
- 3. die Leistungen der Buchhaltungsagentur des Bundes,
- 4. die Leistungen der Verwaltungsakademie des Bundes sowie
- 5. die Leistungen der Bundesrechenzentrum GmbH
(2) Für die Personalverrechnung der Bediensteten gemäß § 12 sind die von der Bundesrechenzentrum Gmbh'>Gmbh betriebenen diesbezüglichen ITVerfahren jedenfalls in Anspruch zu nehmen. Aufgrund der Verarbeitung personenbezogener Daten wird die Bundesrechenzentrum Gmbh'>Gmbh dabei als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 (DSGVO), tätig.
