Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.07.2023
§ 13 Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten
Die am 30. Juni 2023 bestehenden Forderungen des Bundes aus dem Titel gewährter Vorschüsse sowie allfällige Rückersatzansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, dem Organhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 181/1967, oder dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des FWITRates, die aus einem Dienstverhältnis als Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter in ein Arbeitsverhältnis zum FWITRat gewechselt haben, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf den FWITRat über und sind von diesem dem Bund zu refundieren.
