§ 10 RAT

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

2. Abschnitt Personal
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 20.05.2023
§ 10 Allgemeine Bestimmungen zum Personal
(1) Der FWITRat gilt als Betrieb im Sinne des § 34 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974. Eine Unterteilung in Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat ist nicht vorzunehmen.
(2) Auf Arbeitsverhältnisse zum FWITRat ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, anzuwenden.
(3) Auf alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des FWITRates sowie Bewerberinnen und Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum FWITRat ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – BGlBG, BGBl. Nr. 100/1993, mit Ausnahme des dritten und vierten Abschnitts des ersten Hauptstücks des zweiten Teils und der §§ 12 und 12a BGlBG, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der FWITRat als Dienststelle und als Zentralstelle (§ 2 Abs. 1 und 2 BGlBG) gilt und ihn die Pflicht zur Leistung von Schadenersatz gemäß den §§ 17 bis 19b BGlBG trifft.

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