§ 55 RAO

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.12.1973
§ 55
Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat jährlich spätestens zum 31. März des jeweils folgenden Kalenderjahrs dem Bundesminister für Justiz'>Bundesminister für Justiz zu berichten über
1. die Verteilung der Pauschalvergütung an die Rechtsanwaltskammern unter Angabe der einzelnen Beträge;
2. die Verwendung der einzelnen Beträge der Pauschalvergütung durch die Rechtsanwaltskammern;
3. die Anzahl der im abgelaufenen Kalenderjahr geleisteten Vertretungen und Verteidigungen (§ 47 Abs. 1).

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