§ 54 RAO

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.12.1973
§ 54
Über einen Antrag auf Gewährung von Leistungen aus der Versorgungseinrichtung hat der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer längstens innerhalb dreier Monate zu entscheiden.

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