§ 38 RAO

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 29.10.2003
§ 38
Die Organe des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags sind die Vertreterversammlung, der Präsidentenrat und das Präsidium.

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