§ 13 QEG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

6. Abschnitt Schlussbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 18.07.2024
§ 13 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte