§ 41G PVG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 02.08.2014
§ 41g Eingaben an die Aufsichtsbehörde
Eingaben AN die Aufsichtsbehörde unterliegen keiner Gebühr.

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