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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 29.01.2020
§ 41f Berichte
Die Aufsichtsbehörde hat zu Jahresbeginn der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Wahrnehmungen im vorangegangenen Jahr betreffend
- 1. die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung und
- 2. die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die Organe des Dienstgebers
