§ 41F PVG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 29.01.2020
§ 41f Berichte
Die Aufsichtsbehörde hat zu Jahresbeginn der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Wahrnehmungen im vorangegangenen Jahr betreffend
1. die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung und
2. die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die Organe des Dienstgebers
zu erstatten. Dieser Bericht ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Wege der Bundesregierung dem Nationalrat vorzulegen.

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