ART. 2 PUBFG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

Artikel II
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.06.1989
Art. 2
(1) Der Bericht gemäß Artikel I ist erstmals für das Jahr 1989 zu erstatten.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut; die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Bundesregierung obliegt dem Bundeskanzler.

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