§ 56 PSTG 2013

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.11.2013
§ 56
Die Partnerschaftsurkunde hat zu enthalten:
1. die Namen der Partner, ihr Geschlecht, den Tag und Ort ihrer Geburt;
2. den Tag und den Ort der Begründung der eingetragenen Partnerschaft;
3. die Auflösung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft;
4. das Datum der Ausstellung;
5. die Namen des Beamten.

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