§ 6 PSG 2004

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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2. ABSCHNITT
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 02.04.2005
§ 6 Pflichten für In-Verkehr-Bringer/innen
(1) Hersteller/innen und Importeure/Importeurinnen dürfen nur sichere Produkte in den Verkehr bringen.
(2) Sofern dieses Bundesgesetz nur auf bestimmte Aspekte, Risken oder Risikokategorien von Produkten anzuwenden ist (§ 2 Abs. 2), dürfen sie aufgrund dieses Gesetzes nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie bezüglich dieser Aspekte, Risken oder Risikokategorien den Sicherheitsanforderungen des § 4 Abs. 1 entsprechen.

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