§ 17 PSG 2004

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 02.04.2005
§ 17
Im Fall des § 15 Abs. 1 Z 2 sind auch die Organe der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung ermächtigt, die erforderlichen vorläufigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides zu treffen; § 15 Abs. 2 bis 6 und § 16 sind sinngemäß anzuwenden.

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