§ 12 PRIVHG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2024
§ 12 Studienrechtliche Mindestanforderungen
(1) In den Bestimmungen über die Studien und Hochschul- oder Universitätslehrgänge gemäß § 5 Abs. 2 Z 5 sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:
1. Zulassung zum Studium und Fortsetzung des Studiums;
2. Unterbrechung des Studiums und Erlöschen der Zulassung zum Studium;
3. Beurteilung von und Wiederholung von Prüfungen, sowie Einsichtnahme in Beurteilungsunterlagen;
4. Anerkennung von formalen, nicht-formalen und informellen Kompetenzen;
5. Regelungen hinsichtlich der Abfassung von Bachelorarbeiten, Master- oder Diplomarbeiten sowie Dissertationen und Betreuung von wissenschaftlichen Arbeiten;
6. Regelungen von Verfahren zur Behandlung von Beschwerden;
7. Regelungen bezüglich Aberkennung oder Widerruf akademischer Grade.
(2) Die Satzungsteile gemäß Abs. 1 und die Studienpläne der Studien und der Hochschul- oder Universitätslehrgänge sind von der Privathochschule auf deren Webseite zu veröffentlichen.

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