§ 15 PNR-G

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 17.08.2018
§ 15 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für Inneres, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, der Bundesminister für Landesverteidigung sowie der Bundesminister für Finanzen, je nach ihrem Wirkungskreis, betraut.

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