§ 45 PMG

Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2011
§ 45 Transparenz
(1) Entscheidungen der Gmbh'>Gmbh'>RTR-Gmbh'>Gmbh und der Post-Control-Kommission sind unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(2) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht unter Bedachtnahme auf § 47 Informationen, die zu einem offenen, wettbewerbsorientierten Markt beitragen.
(3) Der Tätigkeitsbericht der Rundfunk- und Telekom Regulierungs-Gmbh'>Gmbh nach § 7 KOG hat auch den Bereich der Postregulierung zu umfassen.

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