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Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 25.05.2018
§ 47 Behandlung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
(1) Die Regulierungsbehörde hat ihr bekannt gewordene Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zu wahren.
(2) Die Entscheidung darüber, ob eine Tatsache als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis einzustufen ist, obliegt der Regulierungsbehörde, die dabei auch eine Abwägung der Interessen des Berechtigten AN der Geheimhaltung einerseits und den Interessen Dritter AN deren Offenlegung andererseits vorzunehmen hat.
