Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 05.12.2009
§ 43 Post-Geschäftsstellen-Beirat
(1) Zur Beratung der Regulierungsbehörde in Fragen der flächendeckenden Versorgung mit Post-Geschäftsstellen wird bei der Gmbh'>Gmbh'>RTR-Gmbh'>Gmbh ein Beirat gebildet. Dieser ist bei Aufsichtsmaßnahmen und insbesondere vor Entscheidungen der Regulierungsbehörde betreffend Post-Geschäftsstellen zu hören und hat eine Stellungnahme abzugeben. Die Stellungnahme unterliegt der freien Würdigung durch die Regulierungsbehörde.
(2) In den Beirat sind je ein Vertreter
- 1. des Gemeindebundes,
- 2. des Städtebundes und
- 3. der Verbindungsstelle der Bundesländer.
(3) Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Er hat jährlich einen Vorsitzenden zu wählen. Er fasst die Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Die Beratungen sind vertraulich.
(4) Als Geschäftsapparat des Beirates hat die Gmbh'>Gmbh'>RTR-Gmbh'>Gmbh zu fungieren. Zu diesem Zweck hat auch ein Vertreter der Gmbh'>Gmbh'>RTR-Gmbh'>Gmbh als nicht stimmberechtigtes Mitglied AN den Sitzungen des Beirates teilzunehmen.
(5) Der Beirat ist berechtigt, im Wege der Regulierungsbehörde beim Universaldienstbetreiber Auskunft über alles zu Verlangen, was für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dies betrifft insbesondere auch Auskünfte über Angaben betreffend die kostendeckende Führung einer Post-Geschäftsstelle. Die Vertreter der Gmbh'>Gmbh'>RTR-Gmbh'>Gmbh können zu diesem Zweck auch in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen Einsicht nehmen und Sachverständige mit dieser Einsichtnahme betrauen. Die von der Gmbh'>Gmbh'>RTR-Gmbh'>Gmbh AN den Beirat weitergegebenen Informationen dürfen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht verletzen. Vertreter des Universaldienstbetreibers können zu Beratungen des Beirates zur weiteren Auskunftserteilung vorgeladen werden.
