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Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2021
§ 42 Vorsitz, Geschäftsordnung der Post-Control-Kommission
(1) Das richterliche Mitglied führt den Vorsitz in der Post-Control-Kommission.
(2) Die Post-Control-Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der eines ihrer Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen ist.
(3) Für einen gültigen Beschluss der Post-Control-Kommission ist Einstimmigkeit notwendig. Stimmenthaltung ist unzulässig.
