§ 18 PKVG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.08.1997
§ 18 Kündigung des Pensionskassenvertrages
Der Bund kann einen Pensionskassenvertrag mit einer Pensionskasse bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 17 PKG kündigen, sofern sämtliche davon erfaßten Anwartschafts- und Leistungsberechtigte mit der Kündigung des Pensionskassenvertrages einverstanden sind.

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