§ 8 PGSG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 12.08.2014
§ 8 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist,
1. soweit § 6 Abs.1 betroffen ist, die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen,
2. soweit § 7 betroffen ist, die Bundesregierung,
3. soweit die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes betroffen sind, die Präsidentin/der Präsident des Nationalrates
betraut.

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